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d) bereits gefasste Beschlüsse V2413

                                    
                                        LANDESHAUPTSTADT DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bau
(SB/008/2010)

Sitzung am:

03.02.2010

Beschluss zu:

V0222/09

Geaenstand:

Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
hier:

1. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan

2. Grenzen des Bebauungsplans

Beschluss;

1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau beschließt nach § 2 Abs. 1 BauGB, für das
Gebiet der Leipziger Vorstadt einen Bebauungsplan nach § 8 f. BauGB aufzustellen. Die
ser trägt die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt.

2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau beschließt den Geltungsbereich des Be
bauungsplans entsprechend den Anlagen 1 und 2.

3. ErstaPlanungsergebnisse sind dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau bis Ende
des/fehres 2010 vorzustellen.

JöWMarx
Vorsitzender

LANDESHAUPTSTADT

DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Stadtrat (SR/036/2012)

Sitzung am:

19.01.2012

Beschluss zu:

V1369/11

Geaenstand:

Weiterentwicklung und Präzisierung der Planungsziele für den Bebauungsplan Nr. 357,
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Veränderungssperre für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 357
hier:

1. Kenntnisnahme und Billigung der weiterentwickelten und präzisierten Planungsziele
2. Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet

Beschluss:

1.

Der Stadtrat nimmt die weiterentwickelten und präzisierten Planungsziele für den Bebau
ungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33 nach Ziff. 2 der Begründung zur Vorlage so
wie nach Anlage 2 zur Kenntnis und billigt diese.

2.

Der Stadtrat beschließt nach §§14 und 16 BauGB, für ein Teilgebiet des Bebauungspla
nes Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, eine Veränderungssperre (Anlage 3 zur Be
schlussvorlage) als Satzung zu erlassen.

-2-

Anlage 3
Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die Veränderungssperre
für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Vom 19. Januar 2012

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetz
buches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2414),
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der Ge
meindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2003, Seite 159), zuletzt geändert am 26. Juni 2009 (Sächsisches Gesetz- und Verord
nungsblatt, Seite 323, 325), in seiner Sitzung am 19. Januar 2012 folgende Satzung be
schlossen:

§1

Zu sichernde Planung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für das
Gebiet der Leipziger Vorstadt einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr.
357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt, aufzustellen. Zur Sicherung der Planung
wird für das unter § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt umfasst ein Teilgebiet des Neustädter Hafens. Er wird begrenzt durch:
-

die
die
die
die

Leipziger Straße im Nordosten,
südwestliche Grenze des Flurstücks 857/1 im Südosten,
Elbe, bzw. die südwestliche Grenze des Flurstücks 1131/17 im Südwesten und
südöstliche Grenze der Flurstücke 1131/4 bzw. 1131/14 im Nordwesten.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in den Anlagen zur Satzung zeichnerisch
im Maßstab 1 :1 000 (Anlage 1) und im Maßstab 1 :10 000 (Anlage 2) dargestellt. Maßge
bend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 :1 000.

§3

Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In den von der Veränderungssperre betroffenen Gebieten dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine
Ausnahme zugelassen werden.

-3-

§4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.
Sie tritt spätestens nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet,
außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes bestehend
aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen (Anlage 1 und 2) wird hiermit ausge
fertigt.
Dresden,

Helma Orosz
Oberbürgermeisterin

Siegel

LANDESHAUPTSTADT DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Stadtrat (SR/051/2013)

Sitzung am:

28.02.2013

Beschluss zu:

V2045/12

Geaenstand:

Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vor
stadt
hier:

Satzungsbeschluss zur ersten Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre im
Bebauungsplangebiet
Beschluss:

Der Stadtrat beschließt nach § 17 Abs. 1 BauGB, die Geltungsdauer der für ein Teilgebiet des
Bebauungsplanes Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, als Satzung erlassene Veränderungssper

re um ein Jahr zu verlängern.

Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre im Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Vom 28. Februar 2013

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetz
buches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2414)
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der Gemeinde
ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetzund Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2003 Seite

JX\S?*? 9eändert am 27-Januar 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite

130 140), in seiner Sitzung am 28. Februar 2013 folgende Satzung über die 1. Verlängerung
der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr 33
LeipzigerVorstadt, beschlossen:

'

'

-2-

§1

Verlängerung der Geltungsdauer

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für das Ge
biet der Leipziger Vorstadt und des Neustädter Hafens einen Bebauungsplan mit der Bezeich
nung Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt aufzustellen. Zur
Sicherung der Planung wurde am 19. Januar 2012 durch den Stadtrat die Satzung über eine
Veränderungssperre beschlossen, welche am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die Geltungs
dauer dieser Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert.
§2

Inkrafttreten

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt mit ihrer

Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft

Ausfertigungsvermerk

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungs
planes, bestehend aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen (Anlage zur Sat

zung), wird hiermit ausgefertigt
Dresden,

- Siegel Helma Orosz

Oberbürgermeisterin

-c-

-4Anlage 2

Ltgtndt ObtrstoMiplan

Bebauungsplan Nr. 208
Dresden-Neustadt Nr. 24
Leipziger Vorstadt/Alter
Schlachthof

Bebauungsplan Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Leipziger Vorstadt

Veränderungssperre

Bebauungsplan Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Leipziger Vorstadt