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V2413/13

                                    
                                        Landeshauptstadt Dresden
Die Oberbürgermeisterin

Vorlage Nr.: V2413/13
Datum: 14. August 2013

Vorlage

Beratungsfolge
Dienstberatung der Oberbürgermeisterin
Ortsbeirat Neustadt
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau
Stadtrat

nicht öffentlich
öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich

zur Information
beratend
beratend
beschließend

Zuständig: GB Stadtentwicklung

Gegenstand:
Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt
hier:
Satzungsbeschluss zur zweiten Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
im Bebauungsplangebiet
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt nach § 17 Abs. 2 BauGB, die Geltungsdauer der für ein Teilgebiet
des Bebauungsplanes Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33 als Satzung erlassenen Veränderungssperre mit Auslaufen der Einjahresfrist um ein weiteres Jahr zu verlängern.

...

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bereits gefasste Beschlüsse:
-

V0222/09 vom 3. Februar 2010
V1369/11 vom 19. Januar 2012
V2045/12 vom 28. Februar 2013

aufzuhebende Beschlüsse:
keine

Finanzielle Auswirkungen/Deckungsnachweis:
Investiv:
Teilfinanzhaushalt/-rechnung:
Projekt/PSP –Element:
Kostenart:
Investitionszeitraum/-jahr:
Einmalige Einzahlungen/Jahr:
Einmalige Auszahlungen/Jahr:
Laufende Einzahlungen/jährlich:
Laufende Auszahlungen/jährlich:
Folgekosten gem. § 12 SächsKomHVO Doppik
(einschließlich Abschreibungen):
Konsumtiv:
Teilergebnishaushalt/-rechnung:
Produkt:
Kostenart:
Einmaliger Ertrag/Jahr:
Einmaliger Aufwand/Jahr:
Laufender Ertrag/jährlich:
Laufender Aufwand/jährlich:
Außerordentlicher Ertrag/Jahr:
Außerordentlicher Aufwand/Jahr:
Deckungsnachweis:
PSP-Element:
Kostenart:

Begründung:
1. Planungsrechtliche Situation
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung am 3. Februar 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357, Dresden-Neustadt
Nr. 33, Leipziger Vorstadt, beschlossen. Bereits im Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt:

...

3/7
„Dieser Bebauungsplanaufstellungsbeschluss soll zunächst dazu dienen, dass mit Hilfe der
eröffneten Möglichkeiten gemäß § 14 ff BauGB keine Entwicklungen eintreten, die den Zielen der Stadtentwicklung zuwiderlaufen. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist sehr groß bemessen und umfasst das Gesamtareal eines Stadtgebietes,
das eine städtebauliche Neuordnung erfahren soll. Auf Grund der zeitlich unterschiedlichen
Entwicklungsabsichten der Eigentümer oder Investoren besteht im weiteren Verlauf die Möglichkeit weitere Beschlüsse zur Bodenordnung, zu Teilbebauungs- oder vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen für die geordnete Gebietsentwicklung herbeizuführen.“
In seiner Sitzung am 19. Januar 2012 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden eine
Veränderungssperre für das Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 357, Dresden-Neustadt
Nr. 33, Leipziger Vorstadt beschlossen. Diese ist am 1. März 2012 erstmals in Kraft getreten.
Die Veränderungssperre diente dem Schutz der Planungshoheit der Landeshauptstadt
Dresden. Sie soll auf den im künftigen Planbereich liegenden Grundstücken vorübergehend
solche Veränderungen verhindern, die die Planungsarbeiten oder die künftige, in dem Bebauungsplan verbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen würden. Gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 28. Februar 2013 wurde
die Veränderungssperre nochmals um 1 Jahr verlängert. Die Bekanntmachung fand am 21.
März 2013 statt, so dass die erste Verlängerung mit Ablauf des 20. März 2014 endet. Auf die
zum Beschluss über die Veränderungssperre führenden Gründe wurde im Rahmen der bereits gefassten Beschlüsse hingewiesen.
2. Erfordernis und Begründung der 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Die Landeshauptstadt Dresden beabsichtigt, für das Gebiet der Veränderungssperre einen
Bebauungsplan aufzustellen. Der hier aufzustellende Bebauungsplan Nr. 357 B, DresdenNeustadt Nr. 39, Leipziger Straße/Neustädter Hafen nimmt ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 357 in Anspruch und greift die Aussagen des Beschlusses zur Weiterentwicklung
und Präzisierung der Planungsziele für den Bebauungsplan Nr. 357 Dresden-Neustadt Nr.
33, Leipziger Vorstadt und zur Veränderungssperre für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes,
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt auf.
Bei der Aufstellung wurde davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. 367 lediglich
der Überplanung der bereits zusammenhängend vorhandenen Bebauung dient. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass große Bereiche des B-Planes Nr. 357 im förmlich
festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Elbe liegen und im weiteren gefordert wurde,
dass im Rahmen der weiteren Planung die städtebauliche Entwicklung mit den Belangen des
Hochwasserschutzes und dem Fachrecht in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Vereinbarkeit von Stadtentwicklung und Hochwasserschutz wurde in der vorgeschalteten Rahmenplanung im Grundsatz positiv bewertet.
Der sich in der Vorbereitung befindliche Bebauungsplan Nr. 357 B, Dresden-Neustadt Nr. 39,
Leipziger Straße/Neustädter Hafen umfasst fast das Gebiet der Veränderungssperre und
stützt sich auf die Aussagen des o. g. Beschlusses zu den betreffenden Teilgebieten sowie
der Kulturspange.
Die Ziele der verbindlichen Planung sind aus dem Rahmen- und Masterplan entwickelt worden. Zentrale Ziele sind die übergeordnete Gliederung des Gebietes sowie das Herausstellen der vorhandenen Hafensituation als Identitätsträger für das gesamte Gebiet wie auch als
markanter Teil des stadtteilübergreifenden Elbraumes. Das neue Quartier berücksichtigt die
vielschichtigen Entwicklungspotenziale rund um den Neustädter Hafen. Es eignet sich in besonderer Weise, Wohnen, Arbeiten und Freizeit in ganz besonderer Atmosphäre mit dem
Blick auf die Elbe und den Landschaftsraum als Teil eines neuen Stadtteils zu etablieren und
die Entwicklung des umliegenden Stadtgebietes zu prägen.
...

4/7

Der Bebauungsplan Nr 357 wird bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht rechtskräftig
sein. Der Bebauungsplan wurde am 3. Februar 2010 zur Aufstellung beschlossen und umfasst ein Gebiet von ca. 52 ha. Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde auf
die Möglichkeit der Entwicklung von Teil-Bebauungsplänen verwiesen. Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes sind zahlreiche private und öffentliche Belange zu ermitteln und
gerecht unter- und gegeneinander abzuwägen. Dies ist bis zum 20. März 2014 nicht zu bewerkstelligen.
Gleiches betrifft die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357 B, DresdenNeustadt Nr. 38, Leipziger Straße / Neustädter Hafen. Die Behandlung der Vorlage zum
Aufstellungsbeschluss in den Gremien der Landeshauptstadt Dresden wurde aufgrund des
Junihochwassers 2013 verschoben.
Im Hinblick darauf, dass das Bebauungsplanverfahren für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 357 B, Leipziger Straße / Neustädter Hafen insbesondere aufgrund der Evaluierung des Hochwasserereignisses vom Juni 2013 noch einige Zeit in Anspruch nimmt und in
Anbetracht der Tatsache, dass Anfragen für Bauvorhaben mit städtebaulich beeinträchtigenden Auswirkungen auf die begonnene Planung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, ist
zur Sicherung der weiteren Planung die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre
erforderlich.
Nach § 17 Abs. 2 BauGB sind besondere Umstände für eine nochmalige Verlängerung erforderlich. Ferner können rechtfertigende Gründe für eine weitere Verlängerung einer Veränderungssperre nach Maßgaben der Rechtsprechung auch in einem objektiv besonderen
Schwierigkeitsgrad bestehen. Besondere Umstände ergeben sich aus der enormen Komplexität der Planungsaufgabe und den vielfältigen Anforderungen sowie den damit einhergehenden intensiven Abstimmungen zu den fachplanerischen Themen und Fragen.
Die Entwicklung des Bereiches um den Neustädter Hafen in der Leipziger Vorstadt zu einer
neuen Adresse für Wohnen und Arbeiten, stellt einen Konsens der Stadtteilentwicklung dar.
Bereits mit dem Planungsleitbild Innenstadt 2008 hat der Stadtrat diese Entwicklungskonzeption beschlossen. Darauf aufbauend wurde der Masterplan Hafencity entwickelt und durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau im Jahr 2010 gebilligt. Der Bebauungsplan Nr.
357 B stellt die kontinuierliche und konsequente Weiterentwicklung und Fortschreibung der
Intentionen der Masterplanung dar.
Aus der Lage des Plangebietes und Standortsbesonderheit der Hafennutzung resultiert eine
besondere Entwicklungsaufgabe für die angestrebte Durchführung des Planverfahrens, die
sich von der allgemeinen und üblichen gemeindlichen Planung zum Teil erheblich unterscheidet. Die hohen stadtplanerischen und gestalterischen Erwartungen sind in der innerstädtischen, elbseitigen Lage (Canaletto-Blick, Entwicklungsschwerpunkt für „Neue Adressen
für Wohnen und Arbeiten“ und Bindeglied zwischen der Dresdener Neustadt und dem Stadtteil Pieschen) und die zu erwartende gesamtstädtische Prägung der Stadtsilhouette begründet.
Durch die erfolgte Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens und intensiven Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Planverfahren erfahren vorgenannte Gesichtspunkte ein
erhebliches und gesteigertes Interesse, was zu Beginn des Entwicklungs- und Planungsprozesses nicht in dem Umfang vorhersehbar war. Für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr.
357 B, Leipziger Straße / Neustädter Hafen und der Veränderungssperre wurden zahlreiche
Gutachten zum Schall- und Hochwasserschutz, Fachplanungen (Verkehrsplanung, Ver- und
Entsorgung, Freiraumplanung usw.) erarbeitetet. Vorliegende Planungen sind von einer hohen Relevanz geprägt und erfordern einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsbedarf.

...

5/7
Die Gebietsplanung besitzt aus der Sicht der Stadtentwicklung eine hohe Priorität. Das seitens der Öffentlichkeit gezeigte Interesse an der Erörterung und Auseinandersetzung mit der
konkreten Gebietsplanung ist erheblich. Um diesem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen und um eine hohe Akzeptanz für die angestrebte Neugestaltung des Plangebietes und
zur Sicherung einer entsprechenden Qualität zu erreichen, veranlasste die Landeshauptstadt
Dresden in der Endkonsequenz, die Fristen für die frühzeitige Beteiligung der städtebaulichen Konzeption abweichend von den gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben zu verlängern,
um auch diesem öffentlichen Diskurs ungestört weiterführen zu können. Dadurch kommt es
zu weiteren zeitlichen Verzögerungen kommt es, da die zur Aufstellung des Bebauungsplanes erforderliche Entwicklungszeit objektiv nicht eingehalten werden kann.
Das Plangebiet liegt innerhalb des HQ 100 der Elbe. Zur Minimierung des Überflutungsrisikos (in besiedelten Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz) sieht die Planung entsprechende
Vorkehrungen zum Gebietsschutz und zur Umsetzung einer wirksamen hochwasserangepassten Bauweise vor. Grundlage dafür bildet die für das Plangebiet und angrenzende Bereiche erarbeitete Machbarkeitsstudie zur Konzipierung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage. Im Ergebnis der Untersuchung ergab sich eine Präferenz für die Umsetzung
der Vorschläge des Masterplanes für eine hochwertige Nutzungsentwicklung im Sinne des
städtebaulichen Leitbildes mit geordneter Abwägung der Belange des Hochwasserschutzes.
Die Möglichkeit eines städtebaulich verträglichen Hochwasserschutzes mit dem Primat des
Objektschutzes wurde als realisierbar und mit den Belangen des Hochwassers als vereinbar
nachgewiesen. Die städtebauliche Planung geht mit den Bestimmungen der wasserrechtlichen Vorschriften einher.
Das Plangebiet wurde durch das Junihochwasser 2013 erneut überschwemmt. Das aktuelle
Hochwasserereignis 2013 hat allerdings zu erheblich höheren Wasserständen in dem Stadtteil geführt als nach den Erfahrungen von Augusthochwasser 2002 von Fachbehörden
vorherberechnet. Damit ergeben sich andere Tatbestände und Handlungsvorgaben für künftige Hochwasser-Ereignisse, die im Hinblick auf die beabsichtigte bauliche Nutzung der Bauflächen einer vertiefenden Betrachtung bedürfen. Mit dem aktuellen Hochwasserereignis
kommen weitere gewichtige Gründe hinzu, die die Planung beeinflussen und die aus objektiven Gründen außerhalb des Einflussbereiches der Stadt liegen. Aktuelle Stellungnahmen
und die Aussagen der zuständigen Umweltbehörden sehen einen Überarbeitungs- und Änderungsbedarf im Plangebiet, der sich auf den Bebauungsplan und die damit verbundenen
Fachplanungen auswirkt.
Die Prüfung und entsprechende Bewertung, welche Konsequenzen sich aus dem Juni
Hochwasserereignis 2013 auch für weitere Planungen und für konkrete Bauvorhaben im
Plangebiet ergeben, sind für den Bebauungsplan relevant und nehmen viel Zeit in Anspruch.
Das liegt darin begründet, dass eine quantitative Bewertung der Schadenspotenziale erst
möglich sein wird, wenn das Ergebnis der durchzuführenden Modellierungen vorliegt.
Nach Aussagen der zuständigen Umweltbehörde ist demnächst beabsichtigt, das Ereignis
auszuwerten, da die Wassermengen-/Wasserhöhenbeziehungen früherer Ereignisse (und
darauf aufbauende Modellierungen, ÜG-Ausweisungen usw.) nicht mehr stimmen und eine
neue Beziehung ermittelt und festgelegt werden muss.
Die daraus resultierende, vom Plangeber nicht zu vertretende Prüfung der weiteren Auswirkungen des durch das aktuelle Hochwasserereignis verursachten Schadenspotenzials erfordert zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit den Behörden, führt zur Beeinflussung der Kontinuität der Planung und im Ergebnis dessen dazu, dass der verbleibende Zeitraum zur Sicherung der Planung nicht mehr ausreicht.
Es ist weder städtebaulich noch im Hinblick auf die aktuell zum Hochwasserereignis geführten öffentlichen Diskurs und weitere betroffene öffentliche Belange zielführend und vertretbar, die Planung des Gebietes weiterzuführen, ohne dass eine, (aber) zeitintensive Prüfung
...

6/7
und sachgerechte Abwägung aller Interessen durchgeführt wird. Aufgrund dieser genannten
besonderen Umstände kommt es zu weiteren Verzögerungen im Aufstellungsverfahren für
den sich in Vorbereitung befindlichen Bebauungsplan Nr. 357 B, Dresden-Neustadt Nr. 39,
Leipziger Straße/Neustädter Hafen, da hiermit in jedem Falle, wegen der vertiefenden Prüfungen und Betrachtungen eine Änderung der bisherigen Planung verbunden ist, die neben
inhaltlichem Anpassungsbedarf auch zeitliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren und
die Schaffung von Baurecht haben.
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption überlagert das gesamte Plangebiet und beinhaltet eine Neuordnung der im Plangebiet liegenden Flächen.
Auch die erarbeiteten Fachplanungen zum Plangebiet und die verkehrliche und stadttechnische Erschießung bauen drauf auf. Die Konzeption für die zu ergreifenden Hochwasserschutzmaßnahmen unterliegt einer ganzheitlichen Gebietsbetrachtung. Eine Herausnahme
von Teilflächen und/oder von Grundstücken wirkt sich negativ und nachhaltig auf die Gesamtkonzeption, auf deren Fortschreibung und beabsichtigte verbindliche Umsetzung im
Planverfahren aus. Eine planungsrechtliche Sicherung aller Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist daher geboten und erforderlich.
Es erweist sich aufgrund der veränderten Sachlage als unumgänglich, die für ein bereits im
Planungsprozess befindliches Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 357 B als Satzung erlassene Veränderungssperre bezüglich der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2. BauGB über den
20. März 2014 hinaus zu verlängern. Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre dient der
weiterhin notwendigen Sicherung der städtebaulichen Planung im betreffenden Bereich.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre gilt für den bereits beschlossenen Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt mit den Flurstücken 857/1, 1131/3, 1131/16, 1131/17, 1131/18, 1131/19,
1960/2, 1960/6, 1960/16, 1960/18 und 1960/19 der Gemarkung Neustadt.
Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 1 zur Satzung).

...

7/7

Anlagenverzeichnis:
Anlage 1

Satzungstext über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

Anlagen zur Satzung
Anlage 1

Geltungsbereich der Veränderungssperre im Maßstab 1 : 1000
Der Beschlussvorlage ist eine Verkleinerung des maßgebenden Planes
beigefügt.

Anlage 2

Übersichtsplan Maßstab 1 : 10000 Geltungsbereich mit Eintragung der Veränderungssperre.

Die Anlage 1 zur Satzung im Maßstab 1 : 1000 liegt im Original während der Sitzung des
Ausschusses für Stadtentwicklung und Bau und des Stadtrates aus.

Helma Orosz

Anlage 1 zur Vorlage

Satzungstext

Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der

Veränderungssperre im Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Vom ...............2013.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2414),
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2003, Seite 159), zuletzt geändert am 28. märz 2013 (Sächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, Seite 158, 159), in seiner Sitzung am .............200. folgende Satzung über
die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 357,
Dresden-Neustadt Nr. 33, LeipzigerVorstadt, beschlossen:

§1
Verlängerung der Geltungsdauer
-

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für
das Gebiet der Leipziger Vorstadt und des Neustädet Hafens einen Bebauungsplan
mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde am 19. Januar 2012 durch
den Stadtrat die Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, welche am 1.
März 2012 in Kraft getreten ist.

-

Gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 28. Februar 2013 wurde die
Veränderungssperre nochmals um 1 Jahr verlängert, welche am 21. März 2013 in
Kraft getreten ist. Die erste Verlängerung endet mit Ablauf des 20. März 2014.

-

Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr verlängert.

§2
In-Kraft-Treten
Die Satzung über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt mit
ihrer Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Seite 1 von 2

Anlage 1 zur Vorlage
Satzungstext
___________________________________________________________________________
Seite 2 von 2

*
Ausfertigungsvermerk
Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des
Bebauungsplanes bestehend aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen
(Anlage zur Satzung) wird hiermit ausgefertigt.

Dresden,

Siegel

____________________
Die Oberbürgermeisterin

Diese Anlage ist Bestandteil der
Satzung vom 19. Januar 2012
(Stadtratbeschluss Nr. V1369/11)
Dresden, 27. Jan. 2012
Siegel
____gez. i.V. Dirk Hilbert_____
Die Oberbürgermeisterin

-

LANDESHAUPTSTADT DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bau
(SB/008/2010)

Sitzung am:

03.02.2010

Beschluss zu:

V0222/09

Geaenstand:

Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
hier:

1. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan

2. Grenzen des Bebauungsplans

Beschluss;

1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau beschließt nach § 2 Abs. 1 BauGB, für das
Gebiet der Leipziger Vorstadt einen Bebauungsplan nach § 8 f. BauGB aufzustellen. Die
ser trägt die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt.

2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau beschließt den Geltungsbereich des Be
bauungsplans entsprechend den Anlagen 1 und 2.

3. ErstaPlanungsergebnisse sind dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau bis Ende
des/fehres 2010 vorzustellen.

JöWMarx
Vorsitzender

LANDESHAUPTSTADT

DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Stadtrat (SR/036/2012)

Sitzung am:

19.01.2012

Beschluss zu:

V1369/11

Geaenstand:

Weiterentwicklung und Präzisierung der Planungsziele für den Bebauungsplan Nr. 357,
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Veränderungssperre für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 357
hier:

1. Kenntnisnahme und Billigung der weiterentwickelten und präzisierten Planungsziele
2. Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet

Beschluss:

1.

Der Stadtrat nimmt die weiterentwickelten und präzisierten Planungsziele für den Bebau
ungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33 nach Ziff. 2 der Begründung zur Vorlage so
wie nach Anlage 2 zur Kenntnis und billigt diese.

2.

Der Stadtrat beschließt nach §§14 und 16 BauGB, für ein Teilgebiet des Bebauungspla
nes Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, eine Veränderungssperre (Anlage 3 zur Be
schlussvorlage) als Satzung zu erlassen.

-2-

Anlage 3
Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die Veränderungssperre
für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Vom 19. Januar 2012

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetz
buches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2414),
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der Ge
meindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2003, Seite 159), zuletzt geändert am 26. Juni 2009 (Sächsisches Gesetz- und Verord
nungsblatt, Seite 323, 325), in seiner Sitzung am 19. Januar 2012 folgende Satzung be
schlossen:

§1

Zu sichernde Planung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für das
Gebiet der Leipziger Vorstadt einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr.
357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt, aufzustellen. Zur Sicherung der Planung
wird für das unter § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt umfasst ein Teilgebiet des Neustädter Hafens. Er wird begrenzt durch:
-

die
die
die
die

Leipziger Straße im Nordosten,
südwestliche Grenze des Flurstücks 857/1 im Südosten,
Elbe, bzw. die südwestliche Grenze des Flurstücks 1131/17 im Südwesten und
südöstliche Grenze der Flurstücke 1131/4 bzw. 1131/14 im Nordwesten.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in den Anlagen zur Satzung zeichnerisch
im Maßstab 1 :1 000 (Anlage 1) und im Maßstab 1 :10 000 (Anlage 2) dargestellt. Maßge
bend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 :1 000.

§3

Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In den von der Veränderungssperre betroffenen Gebieten dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine
Ausnahme zugelassen werden.

-3-

§4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.
Sie tritt spätestens nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet,
außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes bestehend
aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen (Anlage 1 und 2) wird hiermit ausge
fertigt.
Dresden,

Helma Orosz
Oberbürgermeisterin

Siegel

LANDESHAUPTSTADT DRESDEN

BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Stadtrat (SR/051/2013)

Sitzung am:

28.02.2013

Beschluss zu:

V2045/12

Geaenstand:

Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vor
stadt
hier:

Satzungsbeschluss zur ersten Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre im
Bebauungsplangebiet
Beschluss:

Der Stadtrat beschließt nach § 17 Abs. 1 BauGB, die Geltungsdauer der für ein Teilgebiet des
Bebauungsplanes Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, als Satzung erlassene Veränderungssper

re um ein Jahr zu verlängern.

Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre im Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Vom 28. Februar 2013

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetz
buches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2414)
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der Gemeinde
ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetzund Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2003 Seite

JX\S?*? 9eändert am 27-Januar 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite

130 140), in seiner Sitzung am 28. Februar 2013 folgende Satzung über die 1. Verlängerung
der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr 33
LeipzigerVorstadt, beschlossen:

'

'

-2-

§1

Verlängerung der Geltungsdauer

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für das Ge
biet der Leipziger Vorstadt und des Neustädter Hafens einen Bebauungsplan mit der Bezeich
nung Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt aufzustellen. Zur
Sicherung der Planung wurde am 19. Januar 2012 durch den Stadtrat die Satzung über eine
Veränderungssperre beschlossen, welche am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die Geltungs
dauer dieser Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert.
§2

Inkrafttreten

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt mit ihrer

Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft

Ausfertigungsvermerk

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungs
planes, bestehend aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen (Anlage zur Sat

zung), wird hiermit ausgefertigt
Dresden,

- Siegel Helma Orosz

Oberbürgermeisterin

-c-

-4Anlage 2

Ltgtndt ObtrstoMiplan

Bebauungsplan Nr. 208
Dresden-Neustadt Nr. 24
Leipziger Vorstadt/Alter
Schlachthof

Bebauungsplan Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Leipziger Vorstadt

Veränderungssperre

Bebauungsplan Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33
Leipziger Vorstadt