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Vorlage Schönfeld-Weißig

                                    
                                        Landeshauptstadt Dresden
Ortschaft Schönfeld-Weißig

Vorlage Nr.: V-SW0257/19
Datum:

Vorlage
für den Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig

Beratungsfolge
Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig

04.11.2019

öffentlich

beschließend

Gegenstand:
Feststellung, ob Hinderungsgründe im Ergebnis der Ortschaftsratswahl nach § 18 SächsGemO
und § 32 SächsGemO vorliegen
Feststellung:
 Es liegen keine Hinderungsgründe vor.
 Es liegen folgende Hinderungsgründe vor:
1.
2.
3.

Begründung:
...

2/3
SächsGemO, § 18 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder
die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn die Person
1. älter als 65 Jahre ist,
2. anhaltend krank ist,
3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet
hat,
4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in
der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
5. ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit

nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Abweichend hiervon entscheidet bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

SächsGemO, § 32 Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte können nicht sein
1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die
Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,
2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
3. die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen
Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
(SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl.
S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
4. die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 36
des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
5. die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über die
Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,
6. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des
Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.
(3) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser
Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.

...

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Daniela Walter
Ortsvorsteherin