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Vorlage Schönfeld-Weißig

                                    
                                        Landeshauptstadt Dresden
Ortschaft Schönfeld-Weißig

Vorlage Nr.: V-SW0264/19
Datum:

Vorlage
für den Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig

Beratungsfolge
Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig

04.11.2019

öffentlich

beschließend

Gegenstand:
Wahl der Stellvertreter/in der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers
Wahlvorschlag:
Der Verwaltungsstelle Schönfeld-Weißig liegen ein Vorschlag für Manuela Schreiter für das Ehrenamt Erste/r Stellvertreter/in der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers sowie zwei Vorschläge
für Carsten Preussler und Manuela Schott für das Ehrenamt Zweite/r Stellvertreter/in der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers vor.
Weitere Vorschläge können in der Sitzung geäußert werden.

Kandidat 1 Erste/r Stellvertreter/in
Manuela Schreiter
Bühlauer Straße 18, 01328 Dresden
Kandidat 2
_____________________________

Kandidat 1 Zweite/r Stellvertreter/in
Carsten Preussler
Am Hermsberg 3 b, 01328 Dresden

...

2/3
Kandidat 2 Zweite/r Stellvertreter/in
Manuela Schott
Ebereschenweg 41, 01328 Dresden
Kandidat 3
_____________________________

Ergebnis:
Der Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig wählt als Erste/r Stellvertreter/in der Ortsvorsteherin/des
Ortsvorstehers _____________________________.
Der Ortschaftsrat Schönfeld-Weißig wählt als Zweite/n Stellvertreter/in der Ortsvorsteherin/des
Ortsvorstehers _____________________________.

Begründung:
SächsGemO, § 68 Ortsvorsteher
(1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die
Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters
bestellt ist (§ 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§
103 Absatz 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
SächsGemO, § 39 Beschlussfassung
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden,
wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei
dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

...

3/3

Daniela Walter
Ortsvorsteherin