Anlage 1 zur Vorlage
Satzungstext
Satzung der Landeshauptstadt Dresden
über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre im Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 357
Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger Vorstadt
Vom ...............2013.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2414),
zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1509) und des § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 55, ber. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2003, Seite 159), zuletzt geändert am 28. märz 2013 (Sächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, Seite 158, 159), in seiner Sitzung am .............200. folgende Satzung über
die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 357,
Dresden-Neustadt Nr. 33, LeipzigerVorstadt, beschlossen:
§1
Verlängerung der Geltungsdauer
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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau hat am 3. Februar 2010 beschlossen, für
das Gebiet der Leipziger Vorstadt und des Neustädet Hafens einen Bebauungsplan
mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 357, Dresden-Neustadt Nr. 33, Leipziger
Vorstadt aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde am 19. Januar 2012 durch
den Stadtrat die Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, welche am 1.
März 2012 in Kraft getreten ist.
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Gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 28. Februar 2013 wurde die
Veränderungssperre nochmals um 1 Jahr verlängert, welche am 21. März 2013 in
Kraft getreten ist. Die erste Verlängerung endet mit Ablauf des 20. März 2014.
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Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr verlängert.
§2
In-Kraft-Treten
Die Satzung über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt mit
ihrer Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft.
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Anlage 1 zur Vorlage
Satzungstext
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Ausfertigungsvermerk
Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des
Bebauungsplanes bestehend aus dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen
(Anlage zur Satzung) wird hiermit ausgefertigt.
Dresden,
Siegel
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Die Oberbürgermeisterin